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Umweltstrafrecht im Bau

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel - Fachanwalt für Strafrecht

Dr. Maik Bunzel

Fachanwalt für Strafrecht

Vorladung oder Durchsuchung?

Vorwurf illegaler Entsorgung?

Bodenverunreinigung auf der Baustelle?

Gewässerverunreinigung oder Altlastenverdacht?

Bußgeldverfahren wegen Umweltauflagen?

Jetzt strategisch handeln – bevor es zur Anklage kommt!

Ermittlungsverfahren im Umweltstrafrecht im Bau

Im Bau- und Immobilienbereich geraten Bauunternehmen, Bauleiter und Projektverantwortliche zunehmend in den Fokus von Ermittlungsbehörden.

Häufig beginnt ein Strafverfahren wegen:

  • illegaler Entsorgung von Bauschutt
  • Bodenverunreinigung auf Baustellen
  • Gewässerverunreinigung durch Baustellenabwässer
  • Bauarbeiten in Naturschutz- oder Wasserschutzgebieten
  • falscher Deklaration von kontaminiertem Boden
  • unsachgemäßem Umgang mit Asbest oder Gefahrstoffen

Wichtig: Bereits fahrlässige Verstöße gegen Umweltvorschriften können strafrechtliche Konsequenzen haben.

„Das war doch nur Bauschutt …"

Viele Ermittlungsverfahren im Umweltstrafrecht im Baugewerbe beginnen mit scheinbar alltäglichen Abläufen auf der Baustelle. Aussagen wie „Das war doch nur Bauschutt" stehen häufig am Anfang strafrechtlicher Ermittlungen. Tatsächlich können bereits Vorgänge wie Bauschuttentsorgung, Bodenaushub, Abbrucharbeiten oder die Ableitung von Baustellenwasser rechtliche Konsequenzen haben, wenn dabei Umweltvorschriften verletzt werden.

Besonders häufig betreffen Verfahren die falsche Entsorgung von Bauschutt, den Umgang mit kontaminiertem Boden oder Abbrucharbeiten mit Schadstoffen wie Asbest. Werden belastete Materialien falsch deklariert, unsachgemäß gelagert oder illegal entsorgt, kann der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen (§ 326 StGB) oder einer Bodenverunreinigung (§ 324a StGB) entstehen. Auch Bauarbeiten in Naturschutz- oder Wasserschutzgebieten können schnell strafrechtliche Ermittlungen auslösen.

Erhalten Bauunternehmer, Bauleiter oder Mitarbeiter eine Vorladung wegen einer Umweltstraftat, ist eine frühzeitige strafrechtliche Beratung entscheidend. Gerade im Ermittlungsverfahren bestehen häufig gute Möglichkeiten, Verfahren strategisch zu steuern und eine Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen.

Die wichtigsten Umweltstraftaten im Bau

Das Umweltstrafrecht im Bau umfasst mehrere Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch und aus Spezialgesetzen.

Gewässerverunreinigung – § 324 StGB

Ein sehr häufiger Vorwurf bei Baustellen.

Typische Fälle:

  • Einleitung von Zementwasser oder Betonresten in Kanalisation
  • Einleitung von Baustellenabwässern ohne Genehmigung
  • Austreten von Diesel oder Hydrauliköl von Baumaschinen
  • Verunreinigung von Grundwasser durch Baustellenbetrieb

Strafrahmen:

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe.

Bodenverunreinigung – § 324a StGB

Dieser Straftatbestand betrifft vor allem Bodenaushub und Altlasten.

Typische Baukonstellationen:

  • Ablagerung von kontaminiertem Bauschutt
  • Verfüllung von Baugruben mit belastetem Material
  • Austreten von Öl oder Chemikalien aus Baumaschinen
  • Falsche Deklaration von Bodenaushub

Gerade bei Altlastensanierungen entstehen hier häufig Ermittlungsverfahren.

Unerlaubter Umgang mit Abfällen – § 326 StGB

Der häufigste Straftatbestand im Bauumweltstrafrecht.

Typische Konstellationen:

  • Illegale Entsorgung von Bauschutt
  • Unsachgemäße Entsorgung von Asbest
  • Deponierung von Mineralwolle
  • Export von Bauabfällen ins Ausland
  • Falsche Deklaration gefährlicher Abfälle

Praxisbeispiele:

  • • Bauschutt wird auf landwirtschaftlichen Flächen abgelagert
  • • Asbesthaltige Baustoffe werden als normaler Bauschutt entsorgt

Strafrahmen:

Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete – § 329 StGB

Besonders relevant bei Bauprojekten.

Betroffen sind Bauarbeiten in:

Naturschutzgebieten
Landschaftsschutzgebieten
FFH-Gebieten
Wasserschutzgebieten

Typische Verstöße:

  • Rodung geschützter Flächen
  • Bauarbeiten ohne Genehmigung
  • Eingriffe in geschützte Biotope

Umweltstraftaten nach Spezialgesetzen

Viele Ermittlungsverfahren entstehen durch Verstöße gegen Umweltgesetze außerhalb des Strafgesetzbuchs.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Straftaten können entstehen bei:

  • illegaler Abfallbeseitigung
  • falscher Deklaration von Bauabfällen
  • Betrieb einer Abfallanlage ohne Genehmigung
Typischer Fall: Gefährlicher Bauschutt wird als ungefährlicher Abfall deklariert.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Straftatbestände entstehen bei:

  • Einleitung von Stoffen in Gewässer ohne Genehmigung
  • Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten
Praxisbeispiele:
  • • Baugrubenwasser wird ungeprüft eingeleitet
  • • Baustellenanlagen in Wasserschutzgebieten

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Sehr relevant für Bauvorhaben. Strafbar sind z. B.:

  • Zerstörung geschützter Biotope
  • Tötung geschützter Tierarten
  • Zerstörung von Brutstätten
Praxisfall: Rodung während der Vogelschutzzeit.

Baustoffe mit besonderem Strafrisiko

Im Umweltstrafrecht im Bau entstehen Verfahren häufig bei folgenden Materialien:

Asbest

Mineralwolle (KMF)

Teerhaltiger Asphalt

Kontaminierter Boden

Bauschutt

Insbesondere bei Abbruchprojekten und Altlastensanierungen kommt es regelmäßig zu Ermittlungsverfahren.

Diese Situationen bedeuten: Jetzt wird es ernst

Vorladung als Beschuldigter wegen Umweltstraftat

Durchsuchung auf der Baustelle oder im Unternehmen

Sicherstellung von Bauunterlagen und Computern

Strafbefehl mit Geldstrafe

Vermögensabschöpfung bei Bauprojekten

Ermittlungen gegen Bauleiter oder Geschäftsführer

Spätestens jetzt gilt:

Keine unüberlegte Aussage gegenüber Polizei oder Behörden.

Im Ermittlungsverfahren werden die entscheidenden Weichen gestellt.

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Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel

Strategische Strafverteidigung im Umweltstrafrecht

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht
Büros in Berlin, Cottbus und Kiel

Frühe strafrechtliche Verteidigung kann entscheidend sein, um:

eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen

eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden

Vorstrafen im Führungszeugnis zu verhindern

hohe Geldstrafen oder Vermögensabschöpfung zu vermeiden

Die entscheidenden Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt – nicht erst vor Gericht.

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Häufige Fragen zum Umweltstrafrecht im Bau

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